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Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV/vZEV)

Was ist ein ZEV?

Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Alle Parteien in einer Liegenschaft werden mit Privatzähler gemessen. Das EVU liefert mit den Messdaten von einem Hauptzähler hinter dem Hausanschluss eine Stromabrechnung. Der Eigentümer oder Verwalter macht die interne Abrechnung an die Parteien selber.

Merkmale:

  • Physischer Zusammenschluss innerhalb einer Liegenschaft
  • Ein gemeinsamer Hauptzähler für alle Parteien
  • Interne Abrechnung durch Eigentümer/Verwalter

Was ist ein vZEV?

Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

Keine physische Verbindung nötig – nutzen Sie das bestehende Stromnetz für den virtuellen Zusammenschluss. Mehrere Liegenschaften können über Grundstücksgrenzen hinweg am Eigenverbrauch teilnehmen.

Vorteile:

  • Keine baulichen Veränderungen erforderlich
  • Über mehrere Grundstücke hinweg möglich
  • Jeder behält eigenen Netzanschluss und Zähler

Wann eignet sich welche Variante?

Der ZEV eignet sich, wenn alle Teilnehmer in einer Liegenschaft mit einem gemeinsamen Hausanschluss zusammengeschlossen werden können. Der vZEV ist ideal, wenn mehrere Liegenschaften über Grundstücksgrenzen hinweg am Eigenverbrauch teilnehmen sollen, ohne bauliche Anpassungen vornehmen zu müssen.

Kosten ZEV / vZEV

Preise exkl. MWST, gültig ab 1. Januar 2026.

01

Einmalige Kosten

Das Entgelt für die initiale Einrichtung wird dem Verantwortlichen oder der bevollmächtigten Vertretung einmalig als Pauschalbetrag separat in Rechnung gestellt.

Eröffnung ZEV/vZEV inkl. Einrichtung eines Messpunkts und automatisiertem Lastgangdaten-Versand CHF 300.00
02

Wiederkehrende Kosten pro Monat – Produzenten

Messtarif pro virtuellen Messpunkt CHF 2.00

Preise exkl. MWST.

Voraussetzungen für die ZEV/vZEV-Bildung

01

Netzanschluss

Beim ZEV müssen alle Teilnehmer am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen sein. Beim vZEV können Teilnehmer über verschiedene Netzanschlusspunkte verbunden sein.

02

Smart Meter Pflicht

Alle Verbrauchsstellen und Erzeugungsanlagen müssen mit Smart Metern ausgestattet sein. Eine ¼-h-Messung ist rechtlich vorgeschrieben.

03

Leistungsanforderung

Die Leistung der PV-Anlage muss mindestens 10 % der Anschlussleistung betragen, jedoch nicht weniger als 2 kWp.

04

Energielieferant

Bei allen Verbrauchsstellen, die am Eigenverbrauch teilnehmen, muss EWR der Energielieferant sein.

05

Gleicher Netzanschlusspunkt (vZEV)

Beim vZEV müssen alle Teilnehmenden am gleichen Netzanschlusspunkt (Verteilkabine oder Transformatorenstation) im Netzgebiet von EWR angeschlossen sein.

Wichtige Hinweise

  • Bei allen Verbrauchsstellen, die am Eigenverbrauch teilnehmen, muss EWR der Energielieferant sein.
  • Beim ZEV macht der Eigentümer oder Verwalter die interne Abrechnung an die Parteien selber. EWR liefert die Messdaten.
  • Änderungen (z.B. Mieterwechsel) sind der EWR sofort mitzuteilen. Bei Teilnehmerwechsel ist die Zustimmung erneut einzuholen.
  • Für die rückgelieferte Energie (Überschussproduktion) gelten die entsprechenden Rückliefertarife der EWR.

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ZEV Erklärvideo

In diesem Video erklären wir Ihnen die Grundlagen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch.

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Fragen und Antworten zu vZEV und ZEV

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zum virtuellen und klassischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.

Allgemeine Fragen zu ZEV/vZEV

Der klassische ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) besteht seit 2018 und ermöglicht mehreren Parteien in einem Mehrfamilienhaus oder einer Überbauung, gemeinsam lokal erzeugten Solarstrom zu nutzen. Alle teilen sich einen Netzanschlusspunkt. Der vZEV (virtueller ZEV) ist seit 1. Januar 2025 möglich und kann die Anschlussleitungen sowie die lokale Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt nutzen. Dadurch ist ein grösserer Umkreis möglich und mehrere Stromzähler können virtuell miteinander verrechnet werden.

Beide Modelle eignen sich für Eigentümer von Liegenschaften mit Solaranlagen, die ihren selbst produzierten Strom effizienter nutzen möchten. Auch Mieter und Nachbarn können davon profitieren, indem sie günstigen Lokalstrom beziehen. Besonders interessant ist dies für Mehrfamilienhäuser, Gewerbeobjekte und benachbarte Liegenschaften. Der vZEV bietet zusätzlich mehr Flexibilität durch die Möglichkeit, mehrere Gebäude über die Netzinfrastruktur virtuell zu verbinden.

Nein, Mieter haben gemäss Energiegesetz das Recht, dem ZEV oder vZEV nicht beizutreten. Sie können sich frei entscheiden, ob sie am Eigenverbrauch teilnehmen oder weiterhin Strom direkt vom Energieversorger beziehen möchten. Dieses Wahlrecht ist gesetzlich geschützt.

Der ZEV/vZEV-Verantwortliche ist für die interne Stromabrechnung mit den einzelnen Teilnehmern zuständig. Die EWRümlang Genossenschaft verrechnet nur die Gesamtmessung des Konstrukts und stellt die Rechnung an den ZEV/vZEV-Verantwortlichen aus. Dieser verteilt dann die Kosten gemäss vereinbartem Verteilschlüssel an die einzelnen Mitglieder des Zusammenschlusses.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Die Kosten setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen: Grundgebühr für die Messdienstleistung, Kosten für Smart Meter mit 15-Minuten-Lastgangerfassung, und Verwaltungskosten für die Abrechnung. Bei EWRümlang profitieren Sie von transparenten und fairen Tarifen. Die genauen Kosten hängen von der Grösse und Komplexität des Zusammenschlusses ab. Gerne erstellen wir Ihnen eine individuelle Kostenberechnung.

Die Ersparnis hängt von verschiedenen Faktoren ab: Grösse der Anlage, Eigenverbrauchsquote, Anzahl der Teilnehmer und aktuelle Strompreise. Der selbst verbrauchte Strom ist in der Regel günstiger als der Netzbezug, da Netznutzungsgebühren und Abgaben teilweise entfallen. Typischerweise können 20-40% der Stromkosten eingespart werden. Eine individuelle Berechnung gibt Ihnen Aufschluss über Ihr persönliches Sparpotenzial.

Anmeldeprozess und Teilnahme

Die Anmeldung erfolgt über unser Online-Formular auf dieser Seite. Füllen Sie die erforderlichen Angaben aus, und wir melden uns innerhalb von 14 Werktagen bei Ihnen. Gemeinsam prüfen wir die technischen Voraussetzungen und erstellen ein individuelles Angebot für Sie. Der ZEV-Verantwortliche wird bei der Gründung bestimmt und vertritt den Zusammenschluss gegenüber EWRümlang.

Nach der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen dauert die Einrichtung eines vZEV oder ZEV in der Regel 4-8 Wochen. Dies umfasst die Installation der Smart Meter für die viertelstündliche Messung, die Vertragsgestaltung und die administrative Abwicklung. Die Dauer kann je nach Komplexität des Zusammenschlusses variieren.

Ja, ein Austritt ist grundsätzlich möglich. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel 3 Monate auf Ende eines Kalenderquartals. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und jeweils bis zum letzten Tag des ersten Monats eines Quartals eingereicht werden (31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember). Bei vorzeitigem Austritt vor Ablauf der Mindestlaufzeit können anteilige Kosten für bereits getätigte Investitionen anfallen.

Technische Voraussetzungen

Für einen ZEV benötigen Sie eine Stromproduktionsanlage (z.B. Photovoltaik) innerhalb der Liegenschaft oder Überbauung mit gemeinsamem Netzanschlusspunkt. Für einen vZEV können die Anlagen im erweiterten Umkreis liegen, sofern die örtlichen Gegebenheiten im Verteilnetz dies zulassen. Alle Anlagen müssen mit Smart Metern mit 15-Minuten-Lastgangerfassung ausgestattet sein. EWRümlang prüft mit Ihnen die spezifischen Anforderungen und die Machbarkeit.

Ja, für die Teilnahme an einem vZEV oder ZEV sind intelligente Messsysteme (Smart Meter) mit 15-Minuten-Lastgangerfassung erforderlich. Diese ermöglichen die präzise Messung und Abrechnung des Stromverbrauchs bzw. der Produktion. Bei einem vZEV können zusätzlich mehrere Stromzähler virtuell miteinander verrechnet werden. Die Installation wird von EWRümlang koordiniert und durchgeführt.

Ja, das ist möglich! Sie können als Stromabnehmer einem bestehenden vZEV oder ZEV beitreten und vom günstigen Lokalstrom profitieren, auch wenn Sie selbst keine Produktionsanlage besitzen. Dies ist besonders attraktiv für Mieter oder Eigentümer ohne geeignete Dachflächen. Der ZEV-Verantwortliche organisiert die Verteilung des lokal produzierten Stroms.

Rechtliche Aspekte

Der klassische ZEV ist seit 2018 im Energiegesetz (EnG Art. 17) verankert. Der vZEV wurde mit dem Mantelerlass (Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) vom 29. September 2023 ermöglicht und ist seit 1. Januar 2025 in Kraft. Beide Modelle folgen den Vorgaben des Bundesamts für Energie (BFE) und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).

Bei einem vorzeitigen Austritt vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können anteilige Kosten für die Messinfrastruktur (Smart Meter) und bereits erbrachte Dienstleistungen anfallen. Die genaue Höhe wird individuell berechnet und ist im Dienstleistungsvertrag festgehalten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist ein Austritt unter Einhaltung der regulären Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne zusätzliche Kosten möglich.

Der ZEV-Verantwortliche wird von den Grundeigentümern bei der Gründung bestimmt und vertritt den Zusammenschluss gegenüber dem Energieversorger. Er ist für die interne Abrechnung der Teilnehmenden, die Verwaltung des ZEV/vZEV und die Kommunikation mit EWRümlang verantwortlich. Die Grundeigentümer können diese Aufgabe auch an einen externen Dienstleister delegieren.

Alle erfassten Verbrauchs- und Produktionsdaten werden nach den Vorgaben des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG) behandelt. Die Daten werden ausschliesslich für Abrechnungszwecke und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. EWRümlang setzt moderne Verschlüsselungstechnologien ein, um Ihre Daten zu schützen. Die 15-Minuten-Lastgangdaten werden sicher gespeichert und verarbeitet.

Bei einem Eigentümerwechsel kann der neue Eigentümer die Mitgliedschaft im vZEV oder ZEV übernehmen oder unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Die Verträge sind in der Regel an die Liegenschaft gebunden. Es empfiehlt sich, die Teilnahme am Zusammenschluss bereits im Kaufvertrag zu regeln. EWRümlang unterstützt Sie bei der Übertragung und informiert über die vertraglichen Bedingungen.